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# § 10 NHGV (Bayern) — Dienstsiegel von Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden und Kommunalunternehmen

Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstsiegel von Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden und Kommunalunternehmen tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern“, im unteren Halbbogen die Umschrift „Verwaltungsgemeinschaft ...“, „Zweckverband ...“ bzw. den Namen des Kommunalunternehmens in Anführungszeichen. Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Kommunalunternehmen, die das Wappen einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirks führen, führen es ohne Beiwerk in ihrem Dienstsiegel. Im Übrigen gelten §§ 6 bis 9 entsprechend.

(2) Führt eine Verwaltungsgemeinschaft Aufgaben im Namen ihrer Mitgliedsgemeinden und nach deren Weisung aus, so kann sie das Dienstsiegel der Gemeinde führen, für die sie handelt.

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Zitiervorschlag: § 10 NHGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/10

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