Gesetze / Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
NEhelG§ 11
Stand: 10.06.2019
Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§ 2 bis 10 gelten in diesem Fall nicht.