Gesetze / Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
NEhelG§ 1
Stand: 10.06.2019
Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes und seiner Verwandten bestimmt sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Vorschriften, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein anderes ergibt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 NEhelG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.03.2013 – 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11Nichtannahmebeschluss: Stichtagsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes <juris: ErbGleichG 2> bzgl der Änderung des Art 12 § 10 Abs 2 S 1 NEhelG idF vom 12.04.2011 verfassungsgemäß - Beschränkung der Neuregelung auf Erbfälle ab dem 29.05.2009 nicht zu beanstanden - Zäsurwirkung der EGMR-Entscheidung vom 28.05.2009 <3545/04>Zitiert von 20
- BGH, 13.11.2019 – IV ZR 317/17Verjährung eines Pflichtteilergänzungsanspruchs bei postmortaler VaterschaftsfeststellungZitiert von 12
- VG Köln, 29.03.2017 – 10 K 2210/15Zitiert von 2
- VG Köln, 21.12.2011 – 10 K 7781/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.