Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Änderung der Arbeitsgerichtsstruktur

NEUSTRUKTURIERUNG_ARBEITSGERICHTSBEZIRKE

§ 2 Neustrukturierung der Bezirke der Arbeitsgerichte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NEUSTRUKTURIERUNG_ARBEITSGERICHTSBEZIRKE/2#abs-1 (1) Ab dem 1. Januar 2023 ist der Bezirk des aufgehobenen Arbeitsgerichts Eberswalde dem Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) zugeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NEUSTRUKTURIERUNG_ARBEITSGERICHTSBEZIRKE/2#abs-2 (2) Ab dem 1. Januar 2023 ist der Bezirk des aufgehobenen Arbeitsgerichts Potsdam dem Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel zugeordnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NEUSTRUKTURIERUNG_ARBEITSGERICHTSBEZIRKE/2#abs-3 (3) Ab dem 1. Januar 2023 ist aus dem Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel das Gebiet des Landkreises Havelland dem Bezirk des Arbeitsgerichts Neuruppin zugeordnet.

Einzelnorm

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