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§ 2 NEUSTRUKTURIERUNG_ARBEITSGERICHTSBEZIRKE (Brandenburg) — Neustrukturierung der Bezirke der Arbeitsgerichte

Gesetz zur Änderung der Arbeitsgerichtsstruktur

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ab dem 1. Januar 2023 ist der Bezirk des aufgehobenen Arbeitsgerichts Eberswalde dem Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) zugeordnet.

(2) Ab dem 1. Januar 2023 ist der Bezirk des aufgehobenen Arbeitsgerichts Potsdam dem Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel zugeordnet.

(3) Ab dem 1. Januar 2023 ist aus dem Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel das Gebiet des Landkreises Havelland dem Bezirk des Arbeitsgerichts Neuruppin zugeordnet.

Einzelnorm