Gesetze / Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
NELEV§ 2 Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen von Erzeugungsanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem zuständigen Netzbetreiber im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/631 nachzuweisen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B und C im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 ist von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, auszustellen. Die Zertifizierungsstelle muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Überprüfung von Simulationsmodellen für das Verhalten von Erzeugungsanlagen der Typen C und D im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 ist von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, durchzuführen. Die Zertifizierungsstelle muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Erzeugungsanlagen der Typen B und C, die an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen werden, ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.