Gesetze / Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung
NDÜV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ND%C3%9CV/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ND%C3%9CV/2#abs-2 (2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448)
BGBl. 2021 I S. 448
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.