Gesetze / Niederdruckanschlussverordnung
NDAV§ 29 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/29#abs-1 (1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/29#abs-2 (2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist früher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/29#abs-3 (3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Verteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November 2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. November 2006 begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich, so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.