Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen
NATOVorRV§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NATOVorRV/3#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951 gemäß seinem Artikel 26 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
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