Gesetze / MwStSystRL

MwStSystRL

Art 202

Stand: 02.10.2026

Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die veranlasst, dass die Gegenstände nicht mehr einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 156, 157, 158, 160 und 161 unterliegen.

←Art 201 →Art 203