Art 157
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/157#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
a) die Einfuhr von Gegenständen, die einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen;
b) die Lieferungen von Gegenständen, die in ihrem Gebiet einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/157#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten dürfen bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren keine andere Lagerregelung als eine Zolllagerregelung vorsehen, wenn diese Waren zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.