§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 – 4 S 1957/16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 – OVG 4 S 49.15Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2014 – 1 M 63/14Zitiert von 1
- VG Hamburg, 04.01.2018 – 14 E 9923/17
- LSG Hessen, 05.06.2025 – L 8 KR 216/24Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 15.09.2023 – S 34 KR 28/21
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2022 – 5 Sa 122/21Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 15.01.2019 – 19 Sa 52/18
- BSG, 08.11.2018 – B 10 EG 14/18 B(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeldrecht - keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit - mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot mit Entgeltfortzahlung - Darlegungsanforderungen - ausreichende Auseinandersetzung mit zugrunde liegenden Normen und höchstrichterlicher Rechtsprechung - Ablehnung der Übertragbarkeit von BSG-Rechtsprechung auf den konkreten Fall - keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG)
13 Entscheidungen zu § 7 MuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/7#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/7#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.