§ 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2007 – L 11 KR 1574/07Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 08.03.2005 – L 11 KR 63/05
- ArbG Karlsruhe, 10.09.2025 – 5 Ca 95/25
- BAG, 23.05.2018 – 5 AZR 263/17Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für TagespflegepersonZitiert von 10
- LSG Hessen, 05.06.2025 – L 8 KR 216/24Zitiert von 1
- ArbG Hagen, 11.09.2024 – 2 Ga 22/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.12.2025 – 10 SLa 315/24
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 226/23Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - BeschäftigungsverbotZitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 15.09.2023 – S 34 KR 28/21
65 Entscheidungen zu § 13 MuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/13#abs-1 (1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/13#abs-2 (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.