Gesetze / Maler- und Lackierermeisterverordnung
MulMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuLMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuLMstrV/4#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuLMstrV/4#abs-3 (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt die nachfolgende Aufgabe durchzuführen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MuLMstrV/4#abs-4 (4) Zum Nachweis der schwerpunktübergreifenden Qualifikationen sind bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 3 Be- und Verarbeitungsverfahren, unter Berücksichtigung der Untergrundprüfungen und -diagnosen, der Werk- und Hilfsstoffeignung sowie deren Auswahl unter Einbeziehung ökologischer und humantoxikologischer Gefährdungspotenziale anzuwenden und die objektbezogene Beratung unter Berücksichtigung der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre, der Schrift sowie der Stilformen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MuLMstrV/4#abs-5 (5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.