Gesetze / Maler- und Lackierermeisterverordnung
MulMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuLMstrV/2#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuLMstrV/2#abs-2 (2) In allen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuLMstrV/2#abs-3 (3) In den einzelnen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 MulMstrV →
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