Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

MuKStiftG

§ 9 Stiftungsrat

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/9#abs-1 (1) Der Stiftungsrat besteht aus

1.
vier Vertretern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
2.
einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
3.
vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/9#abs-2 (2) Der Stiftungsrat wählt aus den Vertretern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/9#abs-3 (3) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/9#abs-4 (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 3 und deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/9#abs-5 (5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhörung der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers. Er wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/9#abs-6 (6) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/9#abs-7 (7) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 § 10