Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
MuKStiftG§ 10 Geschäftsführer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/10#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt einen Geschäftsführer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/10#abs-2 (2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner für die Vergabe der Stiftungsmittel und für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.