Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
MtDFmEloAufklVDV§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/23#abs-1 (1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/23#abs-2 (2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/23#abs-3 (3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/23#abs-4 (4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung angepasst.