Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

MtDFmEloAufklVDV

§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/23#abs-1 (1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/23#abs-2 (2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:

1.
die Lehrinhalte der Lehrgänge,
2.
die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,
3.
die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/23#abs-3 (3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt

1.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,
2.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,
3.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/23#abs-4 (4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung angepasst.

§ 22 § 24