Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

MtDFmEloAufklVDV

§ 22 Ausbildungsplan

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/22#abs-1 (1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/22#abs-2 (2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Folgende Abschnitte sind aufzuführen:

1.
der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bundesnachrichtendienst,
2.
der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und
3.
die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim Bundessprachenamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/22#abs-3 (3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.

§ 21 § 23