Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
MtDFmEloAufklVDV§ 22 Ausbildungsplan
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/22#abs-1 (1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/22#abs-2 (2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Folgende Abschnitte sind aufzuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/22#abs-3 (3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.