Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 77 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/77#abs-1 (1) Im Wiederholungsfall (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung) ist die Laufbahnprüfung vollständig zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/77#abs-2 (2) Im Wiederholungsfall bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/77#abs-3 (3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/77#abs-4 (4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/77#abs-5 (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die vorherigen.