Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

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§ 76 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/76#abs-1 (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/76#abs-2 (2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung in schriftlicher oder elektronischer Form ein Dienstzeugnis aus. In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.

§ 75 § 77