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# § 76 MtDBwVVDV — Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung in schriftlicher oder elektronischer Form ein Dienstzeugnis aus. In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 76 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/76

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