Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

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§ 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/71#abs-1 (1) Die in der mündlichen Prüfung von den Anwärterinnen und Anwärtern erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/71#abs-2 (2) Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzelbewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor. Aus den Rangpunkten der Prüfungsgespräche wird die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/71#abs-3 (3) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Prüfungsgespräche jeweils einfach zu gewichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/71#abs-4 (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistungen mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.

§ 70 § 72