Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 70 Protokolle über die mündliche Prüfung
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/70#abs-1 (1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/70#abs-2 (2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.
der Ablauf der mündlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der Leistung.