Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

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§ 66 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/66#abs-1 (1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/66#abs-2 (2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/66#abs-3 (3) Mit dem Bescheid teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.

§ 65 § 67