Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 65 Bestehen der schriftlichen Prüfung

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/65#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/65#abs-2 (2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.

§ 64 § 66