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# § 62 MtDBwVVDV — Protokolle über die schriftliche Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll an.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

- 1. die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,

- 2. die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,

- 3. gegebenenfalls in Anspruch genommener Nachteilsausgleich sowie

- 4. etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.

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Zitiervorschlag: § 62 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/62

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