Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 56 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/56#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/56#abs-2 (2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/56#abs-3 (3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/56#abs-4 (4) Wenn eine schwerbehinderte Person oder eine gleichgestellte behinderte Person an der mündlichen Prüfung teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die Person der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/56#abs-5 (5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.

§ 55 § 57