Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

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§ 55 Entscheidungen der Prüfungskommission

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/55#abs-1 (1) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/55#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei der jeweiligen Prüfung ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/55#abs-3 (3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 54 § 56