Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 55 Entscheidungen der Prüfungskommission
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/55#abs-1 (1) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/55#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei der jeweiligen Prüfung ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/55#abs-3 (3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.