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# § 56 MtDBwVVDV — Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) Wenn eine schwerbehinderte Person oder eine gleichgestellte behinderte Person an der mündlichen Prüfung teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die Person der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.

(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 56 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/56

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