Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 54 Mitglieder der Prüfungskommissionen
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/54#abs-1 (1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung besteht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/54#abs-2 (2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/54#abs-3 (3) Anstelle einer Beamtin oder eines Beamten kann eine gleich geeignete Tarifbeschäftigte oder ein gleich geeigneter Tarifbeschäftigter als Mitglied einer Prüfungskommission bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/54#abs-4 (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/54#abs-5 (5) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/54#abs-6 (6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausragende Aufgabe.