Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 50 Zulassung zur Laufbahnprüfung
Stand: 01.08.2024
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.