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§ 50 MtDBwVVDV — Zulassung zur Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.