Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 45 Inhalte der berufspraktischen Ausbildung
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/45#abs-1 (1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in mehreren Ausbildungsabschnitten in Dienststellen der Bundeswehr vertraut gemacht mit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/45#abs-2 (2) Die berufspraktische Ausbildung vermittelt praxisorientiert Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen das in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet eingesetzte Wehrmaterial und dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/45#abs-3 (3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.