Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

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§ 46 Bewertung der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/46#abs-1 (1) Für jeden Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine Bewertung. Die Bewertung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/46#abs-2 (2) Die Bewertung enthält

1.
eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und
2.
die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/46#abs-3 (3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/46#abs-4 (4) Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

§ 45 § 47