Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 25 Ausbildungsrahmenplan
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/25#abs-1 (1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsrahmenplan im Einvernehmen mit
Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/25#abs-2 (2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/25#abs-3 (3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung ausnahmsweise abweichen, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicherzustellen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/25#abs-4 (4) Der Ausbildungsrahmenplan wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der Ausbildung gilt.