Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

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§ 25 Ausbildungsrahmenplan

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/25#abs-1 (1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsrahmenplan im Einvernehmen mit

1.
den Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist, sowie
2.
dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/25#abs-2 (2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.
der allgemeine Ablauf der Ausbildung,
2.
die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und
3.
für die berufspraktische Ausbildung
a)
die Lerninhalte und Lernziele,
b)
die Ausbildungsabschnitte sowie
c)
deren Dauer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/25#abs-3 (3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung ausnahmsweise abweichen, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicherzustellen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/25#abs-4 (4) Der Ausbildungsrahmenplan wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der Ausbildung gilt.

§ 24 § 26