Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 24 Ausbildende

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/24#abs-1 (1) Die Unterweisung und Anleitung der Anwärterinnen und Anwärter erfolgt in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung durch Ausbildende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/24#abs-2 (2) Mit Aufgaben der Ausbildung darf nur betraut werden, wer

1.
über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und
2.
nach der Persönlichkeit geeignet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/24#abs-3 (3) In jedem Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildende zugeteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/24#abs-4 (4) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/24#abs-5 (5) Die Ausbildenden informieren regelmäßig die Ausbildungsbeauftragten über den erreichten Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter.

§ 23 § 25