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# § 25 MtDBwVVDV — Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsrahmenplan im Einvernehmen mit

- 1. den Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist, sowie

- 2. dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

- 1. der allgemeine Ablauf der Ausbildung,

- 2. die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und

- 3. für die berufspraktische Ausbildung

  - a) die Lerninhalte und Lernziele,

  - b) die Ausbildungsabschnitte sowie

  - c) deren Dauer.

(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung ausnahmsweise abweichen, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicherzustellen ist.

(4) Der Ausbildungsrahmenplan wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der Ausbildung gilt.

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Zitiervorschlag: § 25 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/25

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