Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 22 Ausbildungsleitung

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/22#abs-1 (1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/22#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,

1.
die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und
2.
die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.
§ 21 § 23