Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/21#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat,
2.
eine Berufsausbildung, die einem der wehrtechnischen Fachgebiete zugeordnet werden kann, abgeschlossen hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann,
3.
das Auswahlverfahren bestanden hat und
4.
die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/21#abs-2 (2) Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/21#abs-3 (3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/21#abs-4 (4) Im Falle der Ablehnung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.

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