Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
Änderungsverlauf
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02.06.2020 Ausfertigung
§ 1.08 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2020 (BGBl. II 346)
BGBl. 2020 II S. 346
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