Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
MontanMitbestGErgGWO 2005§ 77 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/77#abs-1 (1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/77#abs-2 (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/77#abs-3 (3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/77#abs-4 (4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich
Änderungsverlauf
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26.08.2015 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 2015 (BGBl. I 1443)
BGBl. 2015 I S. 1443
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.