Gesetze / Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
MontanMitbestGErgG§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgG/16#abs-1 (1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen erst anzuwenden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgG/16#abs-2 (2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
Änderungsverlauf
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27.04.1967 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 iVm Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1967 (BGBl. I 505)
BGBl. 1967 I S. 505
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