Gesetze / Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz
MontÜG§ 5 Bußgeldvorschriften
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Mont%C3%9CG/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Mont%C3%9CG/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Mont%C3%9CG/5#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird, das Luftfahrt-Bundesamt.