Gesetze / Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz

MontÜG

§ 6 Zeitlicher Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens sind nur anzuwenden, wenn der Luftbeförderungsvertrag nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das Montrealer Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.

§ 5