Gesetze / Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz
MontÜG§ 6 Zeitlicher Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.03.2006 – 3 U 272/05Zitiert von 4
1 Entscheidung zu § 6 MontÜG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens sind nur anzuwenden, wenn der Luftbeförderungsvertrag nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das Montrealer Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.