Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung
MolkMeistPrV 2021§ 24 Wiederholung der Prüfung
Stand: 16.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/24#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/24#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn
1.
die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und
2.
die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.