Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung

MolkMeistPrV 2021

§ 24 Wiederholung der Prüfung

Stand: 16.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/24#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/24#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn

1.
die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und
2.
die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 23 § 25