Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
ModellBTechAusbV§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/7#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/7#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/7#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.Hierfür bestehen folgende Vorgaben:
Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps;