Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
ModellBTechAusbV§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/8#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/8#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/8#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung;
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/8#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: