Hinsichtlich der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren und hinsichtlich Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß gelten §§ 34 und 35 APO entsprechend.
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Hinsichtlich der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren und hinsichtlich Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß gelten §§ 34 und 35 APO entsprechend.