Gesetze / Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

MobVerkKflAusbV

§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu beschreiben sowie dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten,
2.
das Materialbeschaffungswesen zu begleiten, Rechnungseingänge zu prüfen und Zahlungsvorgänge fristgerecht abzuarbeiten sowie
3.
Kunden und Kundinnen Produkt- und Serviceleistungen unter Berücksichtigung von Service-, Sicherheits- und Vertragsgrundsätzen anzubieten und zu erläutern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/8#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 7 § 9